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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Wegener Marktforschung, Bunsenstr. 23a, 69115 Heidelberg (nachfolgend: das Institut) wird ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen tätig, die auf der Empfehlung des Arbeitskreises Deutscher Markt- und Sozialforschungsinsitute e.v. basieren.


§ 1 Das Institut übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleitungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes der Markt- und Sozialforscher aus.


§ 2 Das Institut unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie das zu zahlende Honorar angegeben werden.

Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für das Institut nicht offensichtlich ist, weist ihn dieses darauf hin. Der Auftraggeber muß dann schriftlich sein Ziel offen legen.


§ 3 Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfaßt grundsätzlich alle vom Institut im Zusammenhang mit der Durchführung das Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen.

Für darüber hinausgehende vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann das Institut ein zusätzliches Honorar verlangen.

Mehrkosten, die vom Institut nicht zu vertreten sind und Mehrkosten, die vom Institut bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann das Institut gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.

Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluß bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.


§ 4 Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Unersuchungsmethoden kann das Institut nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Soweit Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.


§ 5 Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsberichte und sonstige vom Institut erstellte Dokumente ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zu einem solchen Zweck dürfen die Untersuchungsberichte auch nicht vervielfältigt, gedruckt, oder in Informations- und Dokumentationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten nicht für die Untersuchungsergebnisse selbst (vgl. § 6).

Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muß er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei das Institut als Verfasser des Untersuchungsberichts benennen.


§ 6 Die Untersuchungsergebnisse stehen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, nur dem jeweiligen Auftraggeber zu dessen freier Verfügung.

Der Auftraggeber stellt das Institut von allen Ansprüchen frei, die gegen das Institut geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und/oder falsch mit ihnen wirbt).


§ 7 Dem Institut verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.

Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material – Datenträger jeder Art, Fragebögen, weitere schriftliche Unterlagen usw. – und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, beim Institut. Die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden.

Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.


§ 8 Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dabei ist das Institut verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren.

Deswegen entstehende Mehrkosten müssen vom Auftraggeber getragen werden.


§ 9 Das Institut verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen und Datenträger für einen Zeitraum von einem Jahr nach Ablieferung des Unersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich getroffen wurde.


§ 10 Das Institut ist verpflichtet, sämtliche ihm vom Auftraggeber gegebenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.


§ 11 Das Institut schuldet lediglich die sorgfältige Durchführung der Untersuchung. Das Erreichen bestimmter Ergebnisse oder Forschungsziele wird nicht gewährleistet.

Gewährleistung und Haftung des Instituts richten sich, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

ACHTUNG: HIER WURDE EIN SATZ GESTRICHEN

Ist der Auftraggeber Unternehmer, so sind ihm sowohl bei Verzug als auch bei Schlechterfüllung nicht vorhersehbare, atypische Schäden und Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, nicht zu ersetzen.

Das Institut haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, soweit das Verhalten zugleich eine unerlaubte Handlung darstellt. Dieser Haftungsausschluß bezieht sich nicht auf wesentliche Vertragspflichten, auf deren Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muß. Er gilt auch nicht für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


§ 12 HIER WURDE EIN SATZ GETRICHEN Das Institut haftet für die Folgen verspäteter Lieferung bzw. des Verlustes oder der Beschädigung von Testmaterial nicht, soweit die Verspätung bzw. der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die

a) außerhalb des betrieblichen Bereichs des Instituts liegen, insbesondere im Bereich des Auftraggebers und vom Institut nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, bei Naturkatastrophen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Eingriffen und bei Arbeitskämpfen, oder

b) die zwar innerhalb des betrieblichen Bereichs des Instituts liegen, jedoch von diesem nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs aufgrund höherer Gewalt, aufgrund hoheitlicher Eingriffe oder aufgrund von Arbeitskämpfen.


§ 13 Für Produkttests gelten die folgenden Bestimmungen:

Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch einen Fehler seines Produktes entstehen und nicht vom Institut verschuldet sind. Er stellt insbesondere das Institut von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch einen Fehler des zu testenden Produkts verursacht werden, gegen das Institut oder gegen Mitarbeiter des Instituts gestellt werden.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, daß alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen / Untersuchungen / Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, daß das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Überprüfung (siehe oben) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, daß das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, daß alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und / oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen dem Institut zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern weitergegeben werden können.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.


§ 14 Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Deswegen ist jeweils ein Drittel der vereinbarten Honorarsumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung, bei Beginn der Erhebungsarbeit und bei Ablieferung der Ergebnisse fällig. Soweit es der Untersuchungsansatz oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.


§ 15 Erfüllungsort und (auch internationaler) Gerichtsstand ist, wenn die Vertragsparteien Unternehmen sind, der Sitz des Instituts. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 16 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.


§ 17 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamem Klausel Beabsichtigten soweit wie möglich entspricht.


§ 18 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen nicht die Zusammenarbeit zwischen privatrechtlich verfaßten Markt- und Sozialforschungsinstituten zur Erfüllung von Aufträgen.